CDU-Stadtverordnetenfraktion reicht Antrag zur Aufstellung einer „Baumpflanzsatzung“ ein

Die dreieicher CDU-Stadtverordnetenfraktion hat einen Antrag zur Aufstellung einer „Baumpflanzsatzung“ eingereicht. Damit wollen die Christdemokraten einen Punkt aus ihrem Wahlprogramm umsetzen. Hartmut Honka, Partei- und Fraktionsvorsitzender der CDU in Dreieich: „Bäume sind für das Gesicht einer Stadt wichtig und zugleich ein Faktor zur Auflockerung und zum Klimaschutz. Daher wollen wir mit unserer Idee „365 Tage – 365 Bäume“ die Anpflanzung von Bäumen in Dreieich unterstützen. Hierzu haben wir eine kurze Satzung entworfen und werden diese in den nächsten Gremienlauf geben.“

Nachfolgend der Antrag in vollem Wortlaut:

Antrag:

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, die als Anlage beigefügte neue „Baumpflanzsatzung“. Diese tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Zugleich hebt sie Punkt 7.1 „Zuschüsse zu Kompostern und Abfallgemeinschaften“ der „Förderungsrichtlinien der Stadt Dreieich zur Unterstützung von umweltverbessernden Investitionen“ mit Ablauf des 31. Dezember 2016 auf.

Im Haushaltsplan wird ein entsprechender Haushaltstitel vorgesehen und mit 18.250 Euro dotiert.

Begründung:

Bäume haben viele Vorteile: sie lockern das Stadtbild auf, spenden Schatten, sehen attraktiv aus, sie liefern das nahezu klimaneutrale Produkt Holz, sie speichern und filtern Wasser, sie schützen vor Erosion, sie sorgen für lokalen Temperatur- und Luftaustausch, sie schützen vor Luftverunreinigungen und Lärm, sie sichern Artenvielfalt, sie bieten Ruhe und Erholung und sie nehmen Kohlendioxid aus der Luft auf und liefern den lebenswichtigen Sauerstoff.

Daher unterstützt die Stadt das pflanzen von Bäumen auf Privatgrundstücken zukünftig mit einem Betrag von 50 Euro pro Baum. Wenn an jedem Tag eines Jahres ein Baum in der Stadt Dreieich gepflanzt wird, dann sind die 365 neue Bäume. Dies entspricht einem Gesamtbetrag von 18.250 Euro.

Durch die flächendeckende Einführung der Biotonne ist eine Abfuhr von Biomüll in der ganzen Stadt gewährleistet. Eine weitere finanzielle Förderung der Eigenkompostierung ist daher nicht notwendig. Aus diesem Grund wird die finanzielle Unterstützung der Anschaffung in von Kompostern abgeschafft und die Mittel für die Baumpflanzsatzung verwendet.

Anlage:

Satzung zur finanzielle Unterstützung der privaten Anpflanzung von Bäumen im Gebiet der Stadt Dreieich (Baumpflanzsatzung)

1. Ziele der Förderungsmaßnahmen

Mit der Förderung der Anpflanzung von Bäumen auf Privatgrundstücken möchte die Stadt Dreieich einen Beitrag zum lokalen Klimaschutz leisten.

2. Förderungsvoraussetzungen

Ein Zuschuss kann nur für auf dem Gebiet der Stadt Dreieich durchgeführte Anpflanzungen gewährt werden. Eine Förderung von Maßnahmen erfolgt nicht bei Trägern der öffentlichen Hand. Maßnahmen, die behördlich angeordnet sind, werden nicht gefördert.

3. Grundsätze der Maßnahmendurchführung

Bei der Anschaffung ist auf eine hohe Standortgeeignetheit des Baumes zu achten (z.B. Größe, Wuchsform). Zugleich sollen die Auswirkungen des Klimawandels bei der Auswahl berücksichtigt werden.

4. Antragstellung

Antragsberechtigt sind Eigentümerinnen und Eigentümer, Erbbauberechtigte, Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte im Einverständnis mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer.

Vor der Beschaffung muss eine Förderungszusage der Stadt Dreieich eingeholt werden. Die Zusage wird befristet erteilt. Eine nachträgliche Förderung ist ausgeschlossen.

Die Anpflanzung muss in der Regel innerhalb von 6 Monaten nach der Bewilligung vorgenommen werden.

Der Zuschuss beträgt im Einzelfall bzw. pro Baum 50% der Anschaffungskosten, maximal 50 Euro.

Der Zuschuss ist zurückzuzahlen, wenn der Baum innerhalb der ersten drei Jahre gefällt wird. Dies gilt nicht, wenn die Fällung auf einer behördlichen Anweisung basiert.

Die Bearbeitung und Bewilligung der Anträge erfolgt in der Reihenfolge des Einganges der Anträge bei Vollständigkeit der Unterlagen. Maßgeblich ist das Datum des Eingangsstempels.

Die Bewilligung der Zuschüsse kann nur im Rahmen der bereitstehenden Haushaltsmittel erfolgen.

Können Anträge wegen aufgebrauchter Haushaltsmittel nicht positiv beschieden werden, so wird über die Förderfähigkeit der Maßnahme ein Bescheid erteilt mit der Maßgabe, dass bei entsprechender Neubereitstellung von Haushaltsmitteln im Folgejahr eine Förderzusage erteilt wird. Gleichzeitig wird dem Antragsteller anheimgestellt, auf eigenes wirtschaftliches Risiko bereits zuvor mit der Durchführung der Maßnahme zu beginnen. Einer erneuten Antragstellung bedarf es für eine eventuell spätere Bezuschussung nicht.

Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

5. Inkrafttreten

Diese Förderungsrichtlinien treten 1. Januar 2017 in Kraft.

Pressemitteilung

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